Keine Zulassung im gewünschten Studienfach? Dann ist eine Studienplatzklage in nichtmedizinischen Fächern wie Psychologie, Lehramt, BWL oder Sozialer Arbeit eine besonders aussichtsreiche Option.
In diesen Studiengängen klagen deutlich weniger Bewerber – und genau das erhöht Ihre Chancen. Für Universitäten ist es oft aufwändiger, ein komplettes Kapazitätsverfahren durchzuführen, als einzelnen Antragstellern den Studienplatz zu gewähren.
Unsere Kanzlei konnte in sämtlichen nichtmedizinischen Studiengängen erfolgreiche Ergebnisse erzielen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten – wir setzen Ihr Recht durch.

Studienplatzklagen
können z.B. in den
folgenden Fächern
durchgeführt werden
- Psychologie (Bachelor / Master)
- Architektur und Innenarchitektur (Bachelor / Master)
- Jura/ Rechtswissenschaften
- VWL/ Volkswirtschaftslehre (Bachelor / Master)
- BWL/ Wirtschaftswissenschaften/ Betriebswirtschaftslehre (Bachelor / Master)
- Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor / Master)
- Wirtschaftsrecht
- International Business und International Finance
- Erziehungswissenschaften
- Lehramt an Grund-, Haupt-, Mittel- und Realschulen
- Lehramt an Sonderschulen / FörderschulenLehramt an Gymnasien
- Rehabilitations-, Förder- und Sonderpädagogik
- Bauingenieurwesen
- Biochemie
- Gesundheitswissenschaften
- Sportwissenschaften / Bewegung und Gesundheit
- Ernährungswissenschaften / Oecothrophologie
- Kommunikations- und Medienwissenschaften
- Filmwissenschaften
- Medientechnik
- Molecular Life Sciences
- Pharmazie
- Politikwissenschaften
- sprachwissenschaftliche Studiengänge
- Soziale Arbeit
- Sozialwissenschaften
- Verlagsherstellung
- und viele andere
FRISTEN
Wenn Sie eine Ablehnung durch die Stiftung für Hochschulzulassung / Hochschulstart (früher ZVS) oder Hochschule in Ihrem Studiengang absehen können, oder bereits erhalten haben und sich über die rechtlichen Möglichkeiten einer Studienplatzklage informieren wollen, dann wenden Sie sich so früh wie möglich vor Semesterbeginn an uns, um sich alle Möglichkeiten bei der Durchführung der Verfahren offen zu halten.
Die Form- und Fristerfordernisse der Bundesländer unterscheiden sich und bei einigen Bundesländern laufen die Fristen bereits vor dem Erhalt des Ablehnungsbescheids zur Einleitung eines außerkapazitären Studienplatzklageverfahrens ab.
Besonders ist auf die Fristabläufe in Verfahren gegen Fachhochschulen zu achten, da diese für die außerkapazitären Anträge gesonderte Fristen vorsehen. Daher ist eine Rechtsberatung so früh wie möglich vor der Durchführung eines Klageverfahrens empfehlenswert.
Aber auch wenn die ersten Fristen bereits abgelaufen sind, ist in vielen Bundesländern auch noch bis zu Semesterbeginn die Einleitung eines Klageverfahrens möglich.
Für eine Beratung über die Möglichkeiten in Ihren Wuschstudiengang zu gelangen melden Sie sich unverbindlich in unserer Kanzlei. Wir freuen uns auf Sie!