1. Ich habe eine Abiturnote mit einem 3-er-Schnitt, habe ich trotzdem Chancen auf einen Studienplatz, obwohl der NC bei 1,.. oder 2, .. liegt?
2. Wie gut sind die Chancen mit einer Studienplatzklage, einen Studienplatz zu erhalten?
3. Wie lange dauert das Verfahren?
4. Werde ich an der Hochschule/ Universität diskriminiert, weil ich gegen die Hochschule/ Uni geklagt habe?
5. Nehme ich anderen Bewerbern Plätze weg?
6. Wieviel kostet eine Studienplatzklage, wie hoch sind die Kosten?
7. Sind meine Chancen bei einer Studienplatzklage besser, weil ich eine Ausbildung oder ein Praktikum absolviert habe?
1. Ich habe eine Abiturnote mit einem 3-er-Schnitt, habe ich trotzdem Chancen auf einen Studienplatz, obwohl der NC bei 1,.. oder 2, .. liegt?
Ja. Das Gute an einer Studienplatzklage ist, dass diese bis auf wenige Ausnahmen vollkommen unabhängig von der Abiturnote und Wartezeit geführt werden kann. Wenn die Universitäten oder Fachhochschulen im regulären Bewerbungsverfahren zu wenige Studienplätze vergeben haben, hat jeder das Recht außerhalb dieses Bewerbungsverfahrens, „versteckte Studienplätze“ aufgrund seines Rechts auf freie Studienwahl über die Studienplatzklage in Anspruch zu nehmen.
2. Wie gut sind die Chancen mit einer Studienplatzklage, einen Studienplatz zu erhalten?
In ganz vielen nichtmedizinischen Verfahren (Fächer wie BWL, Lehramt, Jura, Wirtschaftsingenieurwesen, Soziale Arbeit, Humanbiologie, Erziehungswissenschaften, Architektur, vielen Master-Studiengängen und vor allem auch in exotischeren oder selteneren Studiengängen) bestehen außerordentlich hohe Chancen, mit einer Studienplatzklage einen Studienplatz zu erhalten. Es lohnt sich auf jeden Fall, Ihre Chancen mit uns in einem kurzen ersten Telefonat oder Beratungstermin zu besprechen. Mehrere Jahre Wartezeit sollte man in ganz vielen Studiengängen aufgrund außerordentlich hoher Chancen nicht auf sich nehmen. Aufgrund jahrelanger Erfahrung in mehr als tausend Verfahren können wir die Praxis der Rechtsabteilungen vieler Universitäten und Fachhochschulen gut abschätzen. In vielen nichtmedizinischen Studiengängen haben wir ausnahmslos alle unsere Mandanten in ihre gewünschten Fächer einklagen können. Oftmals kann man im Rahmen des laufenden Verfahrens einen Vergleich erzielen und der Mandant erhält dann einen Studienplatz.
In medizinischen Verfahren ist das Verfahren wegen einer Vielzahl an Klägern gegen die Universitäten aufwändiger und kostspieliger.
Dennoch – auch in medizinischen Fächern- werden nach wie vor jedes Semester viele weitere Studienplätze über Studienplatzklagen vergeben. So konnten viele unserer Mandanten bereits ihren Wunschstudienplatz im Fach Medizin oder Zahnmedizin erhalten. Man sollte jedoch aufgrund einer höheren Anzahl an Bewerbern in der Regel mehrere Universitäten parallel verklagen, um die Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen.
Aufgrund der enormen Wartezeit in diesen Fächern ist die Chance auf einen unmittelbaren Studienplatz ohne langjährige Wartezeit über die Studienplatzklage jedoch unseres Erachtens nach das Geld wert.
3. Wie lange dauert das Verfahren?
Eine Studienplatzklage dauert in der Regel zwischen 3-6 Monaten über ein gerichtliches Eilverfahren, wobei dies von dem eingeklagten Studiengang abhängig ist. Die Verfahrensdauer ist sehr unterschiedlich. In manchen Fällen kann schon nach kürzester Zeit eine Einigung mit der Universität erzielt werden.
Man sollte jedoch damit rechnen, dass man in der Regel nicht pünktlich das Studium aufnehmen kann. Viele unserer Mandanten besuchen in einigen Studiengängen mit sehr hohen Aussichten bereits von Studienbeginn an die Vorlesungen, so dass sie im Falle des Erhalts ihres Studienplatzes keine Zeit verloren haben. Darüber hinaus muss auch gesagt werden, dass es wichtig ist, einen Studienplatz schnellstmöglich zu erhalten und den „Fuß in der Tür zu haben“. Sollte das Verfahren daher so lange dauern, dass man faktisch erst im nächsten Semester das Studium aufnehmen kann, ist dies auch nicht so schlimm, da man wenigstens die Sicherheit hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Studienplatz zu haben.
4. Werde ich an der Hochschule/ Universität diskriminiert, weil ich gegen die Hochschule/ Uni geklagt habe?
Nein. Da die Studienplatzklage über Rechtsanwälte oder Rechtsabteilungen der Universitäten geführt wird und nichts mit dem regulären Lehrbetrieb an der Uni zu tun hat, wissen die Professoren oder Hochschullehrer in der Regel gar nicht, wie die Studenten ihren Studienplatz erhalten haben. Es handelt sich bei Studienplatzklagen um ein verwaltungsrechtliches Prozedere, welches jedes Semester in diversen Fächern durchgeführt wird und gehört daher „dazu“. Sie müssen sich daher keine Sorgen machen, dass Sie aufgrund einer Klage einen Nachteil erleiden.
Nein, bei der Studienplatzklage werden in der Regel Plätze „außerhalb“ des regulären Bewerbungsverfahrens eingeklagt. Es wird daher ein sogenannter „außerkapazitärer“ Studienplatz geltend gemacht und keiner „innerhalb“ des regulären Bewerbungsverfahrens. Plätze, die nicht mittels einer Studienplatzklage eingeklagt werden, können daher auch nicht regulär durch die Hochschule oder Universität vergeben werden. Kein Studienplatzkläger nimmt daher anderen Studienbewerbern mit seinem Verfahren / seiner Studienplatzklage einen Platz weg. Das reguläre Bewerbungsverfahren findet nach anderen Kriterien, in der Regel NC-Kriterien, Wartezeit, etc. statt, während die Studienplatzklage überprüft, ob außerhalb der festgesetzten Anzahl an Studienplätzen, über das reguläre Bewerbungsverfahren hinaus, noch weitere Studienplätze vorhanden sind.
6. Wieviel kostet eine Studienplatzklage, wie hoch sind die Kosten?
Die Kosten sind abhängig von der zu verklagenden Wunschuni und dem Studiengang. Lesen Sie hierzu gerne auf unserer Webseite unter dem Punkt Kosten.
7. Sind meine Chancen bei einer Studienplatzklage besser, weil ich eine Ausbildung oder ein Praktikum absolviert habe?
Nein, eine Studienplatzklage ist in der Regel völlig unabhängig von den individuellen Leistungsmerkmalen, die man selbst hat. Die Studienplatzklage knüpft allein daran an, ob noch versteckte Kapazität an der Universität oder Hochschule vorhanden ist. Wenn man der Hochschule oder Universität eine Nichtausschöpfung der Kapazität nachweisen kann, dann führt dies zur Vergabe weiterer Studienplätze, auf die sich in der Regel jeder Studienplatzkläger
gleichrangig unter Berufung auf sein Recht auf freie Studienwahl aus Art. 12 Grundgesetz berufen kann. Lesen Sie zu Chancen einer Studienplatzklage gerne unter Chancen oder kontaktieren uns gerne telefonisch zur Einholung erster Informationen.