Freie Berufswahl ist in Deutschland im Grundgesetz verankert und ein garantiertes Grundrecht. Das schließt auch die freie Wahl eines Studienplatzes und gewünschten Studienfaches mit ein.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Hochschulzulassungsrecht verpflichtet die Hochschulen zur optimalen Nutzung ihrer vorhandenen Kapazitäten. Aufgrund der sehr komplexen und komplizierten Berechnungsmethode der gesetzlichen Kapazitätsverordnung (KapVO) sind viele Hochschulen nicht in der Lage, dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung in vollem Umfang Rechnung zu tragen. So kommt es immer wieder vor, dass Hochschulen ihre tatsächlichen Studienplatzkapazitäten nicht voll ausschöpfen.
Dies geschieht beispielsweise durch nicht gerechtfertigte Kürzungen und Verminderungen von Lehrverpflichtungen der Hochschuldozenten oder Professoren, die gemäß der Regelungen, die das Hochschulzulassungsrecht beinhaltet, rechtswidrig sind. Die Folge ist, dass der Studienbewerber die Verletzung des Kapazitätsausschöpfungsgebots in einer Studienplatzklage unter Berufung auf sein Grundrecht auf freie Berufs- und Studienwahl gem. Art. 12 GG rügen und geltend machen kann.