Studienplatzvergabeverfahren in der Wartezeitquote ändert sich ab dem WS 2018/2019

Für Bewerber in der Wartezeitquote ändert sich zukünftig das Vergabeverfahren (ab dem WS 2018/2019). Nach bisheriger Rechtslage wurden sämtliche Semester seit dem Abitur als Wartesemester auch ohne eine gezielte Bewerbung zum Studiengang gezählt. Viele Bewerber, zum Beispiel für Medizin oder Zahnmedizin, die aufgrund ihrer Note und dem hohen Numerus Clausus nicht damit rechneten, eine Zulassung zum Studium zu erhalten, haben sich daher oftmals einige Semester lang erst gar nicht beworben. Dies war bisher kein Problem, da alle Semester seit dem Abitur als Wartesemester gezählt haben, solange nicht zwischenzeitlich ein anderweitiges Studium aufgenommen wurde. Da dies jedoch auch zu Ungerechtigkeiten führen kann, da auch beispielsweise „Gelegenheitsbewerber“ oder „Neubewerber“ die gleiche Wartezeit aufweisen können, obwohl sie evtl. gar nicht so lange gewartet haben, soll nun Abhilfe geschaffen werden, indem zukünftig nur noch Semester als Wartezeit zählen, in denen sich der Studienbewerber auch aktiv für das Studium beworben hat.

In der Zukunft sollten sich daher Bewerber für harte NC-Studiengänge jedes einzelne Semester bewerben, um die Wartezeit auch gezählt zu bekommen.

Es wird zwar eine Übergangsregelung geben, man sollte jedoch ab sofort, um sicher im Rahmen der Wartezeitquote zukünftig berücksichtigt werden zu können, Semester für Semester Bewerbungen in seinem Wunschstudiengang setzen.

Hintergrund für die Änderung des Vergabeverfahrens sind die anhängigen Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend die Abiturnote und Wartezeit, siehe

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-069.html.

Sollten Bewerber in der Wartezeitquote trotz erreichter Wartezeit noch keinen Studienplatz erhalten haben, können Sie sich von uns im Rahmen einer Bewerbungsoptimierung beraten lassen. Bei gleicher Wartezeit von Studienplatzbewerbern und mehr Bewerbern als verfügbaren Studienplätzen in der Wartezeitquote zählen andere Kriterien wie Abiturnote, Wahl eines bestimmten Studienortes / Ortspräferenz, soziale Bindung an den Studienort, etc., um im Rahmen der Wartezeitquote zugelassen zu werden.